Auszug aus unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (Stand September 2009)
(Unsere ausführlichen AVLB senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.)
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluß
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Grundlage für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, zwischen der Florensis Deutschland GmbH (im weiteren „Verkäufer“ genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (im weiteren „Käufer“ genannt). Abweichungen oder Nebenabreden, sowie die Vereinbarung abweichender Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich vom Verkäufer anerkannt werden. Für alle Samenverkäufe, die von der Firma Voltz direkt fakturiert werden, gelten die Bedingungen von Graines Voltz SARL.
1.2 Von uns gelieferte Waren und Erzeugnisse sind als Ausgangsmaterial zur Weiterverarbeitung anzusehen und sind nicht zum direkten Weiterverkauf gedacht, mit der Ausnahme dass dies von uns ausdrücklich zugestanden wurde.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich angenommen, soweit wir diese schriftlich bestätigen oder ihnen, bei Sofortaufträgen, durch sofortige Lieferung nachkommen.
1.4 Werden mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Käufer nach Erhalt nicht unverzüglich widerspricht.
2. Lieferung und Lieferfristen
2.1 Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit brauchen wir nicht zu liefern, soweit wir keine Ware haben.
2.2 Die Erfüllung eines Auftrages darf durch Teillieferungen erfolgen. Fehlende Sorten oder Größen werden bestmöglich ersetzt, sofern dies bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich verbeten wurde. Aufträge für Artikel, die noch nicht verfügbar sind, werden unter der Voraussetzung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware und des guten Eingangs angenommen. Bei geringerem Aufkommen sind wir zu verhältnismäßiger Minderung berechtigt, der Käufer zur Abnahme der Minderlieferung verpflichtet.
2.3 Bei Sonderproduktion, d.h. Auftragsproduktion von Pflanzen in von unserem Sortiment abweichenden Lieferwochen oder Sorten, darf der Verkäufer bis zu 10 v.H. der vereinbarten Menge mehr oder weniger liefern. Der Käufer ist zur Abnahme dieser Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet.
2.4 Angegebene oder vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten. Höhere Gewalt und von uns nicht zu vertretende Leistungsstörungen befreien uns von der Einhaltung des gewünschten Liefertermins und berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
2.5 Bei Termin- oder Fristüberschreitung kann uns der Käufer eine Nachfrist von 3 Wochen setzen und erklären, dass er die Annahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Falls wir innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.6 Die Mindestbestellmenge bei Jungpflanzen beträgt pro Lieferung 25 Einheiten.
3. Auftragsänderungen / Stornierungen
Sorten- und Terminänderungen sowie Stornierungen (auch teilweise) können durch den Käufer nur vorgenommen werden, wenn dies die Kulturplanung des Verkäufers noch zulässt und dieser die Änderung ausdrücklich akzeptiert. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht.
4. Preise
4.1 Alle Angebote und Preise dieses Kataloges und anderer Preislisten sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Die Preise sind netto in Euro gestellt und umfassen den reinen Warenwert zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen dieses Kataloges, oder einer überarbeiteten Preisliste jüngeren Datums, ihre Gültigkeit.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise jeweils pro Auftragsposition. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Diese gelten netto für Lieferung ab Lager. Unvorhergesehene Mehrkosten wie Vorfracht, Zoll, amtliche Abgaben sowie Kostensteigerungen und besondere über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehende Leistungen, die in der Kalkulation der Preise nicht berücksichtigt sind, gehen zu Lasten des Käufers.
5. Versand und Verpackung
5.1 Saatgut wird in handelsüblicher Weise verpackt. Im übrigen erfolgen Versand und Verpackung nach unserem besten Ermessen, es sei denn, der Käufer gibt uns eine ausdrückliche Weisung.
5.2 Gefahr und Kosten von Versand und Verpackung trägt der Käufer.
5.3 Übernimmt der Kunde den Transport selbst, so geht die Gefahr mit der Übernahme der Ware auf den Kunden über.
6. Zahlung
6.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma.
6.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware ohne Abzug zu begleichen. Zur Annahme von Wechseln sind wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet; Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen. Stellen wir vor oder bei Annahme eines Schecks einen auf den Käufer bezogenen Wechsel aus, so gilt erst die Leistung des Bezogenen als Begleichung unserer Forderung.
6.5 Lieferungen an neue Kunden und noch unbekannte Besteller erfolgen in der Regel, je nach Einzelfall, per Vorauskasse oder Nachnahme. Bei Kunden mit nachgewiesener positiver Bonität oder entsprechender Zahlungshistorie, gewähren wir ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Bei Rechnungsausgleich innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 1% Skonto, innerhalb 7 Tagen 2% Skonto vom Warenwert.
6.6 Fällige Beträge werden mit bis zu 8% über dem LZB Basiszinssatz verzinst werden. Die Anrechnung eingehender Zahlungen erfolgt gemäß § 366 BGB.
6.7 Tritt beim Käufer in seinen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen nach Abschluss des Kaufvertrages eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung ein, so können wir die sofortige Bezahlung aller fälligen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung verlangen und weitere Lieferungen unter Fristsetzung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Nach erfolgtem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Mängelrüge (offensichtliche Mängel)
7.1 Offensichtliche Mängel (z.B. Fehlmengen, Falschlieferungen) müssen dem Verkäufer durch den Käufer unverzüglich angezeigt werden.
8. Mängelrüge (nicht offensichtliche Mängel)
8.1 Alle nicht offensichtlichen Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit dem Verkäufer anzuzeigen.
9. Musterziehung bei Mängelrüge
9.1 Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensichtlichen Mangel, sofern noch Saatgut vorhanden ist.
10. Mängelhaftung
10.1 Bei Mängeln, für die wir haften, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
10.2 Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
10.3 Fehlt der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft, ist unsere Haftung für Mängelfolgeschäden, die nicht durch die Tragweite der Zusicherung abgedeckt sind, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
10.4 Die Formulierungen, insbesondere Sortenbeschreibungen in unseren Katalogen, Prospekten und Anzeigen wurden auf Grund eigener Versuche, Erfahrungen aus der Praxis, sowie Angaben der Originalzüchter, erstellt. Da der Erfolg in hohem Maße von den jeweiligen Kulturbedingungen abhängt, können wir eine Haftung für eventuelle Abweichungen oder Schäden nicht übernehmen.
10.5 Schadenersatzansprüche des Käufers sind im übrigen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.
11. Schadensminderungspflicht
Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.
12. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
12.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen gezahlt ist.
13. Verwendung des Saat- und Pflanzgutes (einschl. unbewurzelter und bewurzelter Stecklinge)
13.1 Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers das gelieferte Saat- oder Pflanzgut nicht zur weiteren gewerbsmäßigen Erzeugung von Saatgut oder Stecklingen verwenden, oder die natürliche Beschaffenheit des Saatgutes zwecks gewerbsmäßigen Saatgutvertriebs verändern, z.B. aus Reinsaatgut Pillensaatgut herstellen.
13.2 Saatgut und Pflanzgut von geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnung als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen weiterveräußern. Das Anbieten und Verbringen von Saatgut geschützter Sorten in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung des jeweiligen Züchters.
13.3 Verletzt der Kunde seine Verpflichtung nach Ziffer 13.1 und 13.2, so hat er auf Verlangen unsererseits oder des Sortenschutzinhabers an die von uns bzw. dem Sortenschutzinhaber bestimmten Stellen eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Preises zu entrichten, den er für die veränderte oder verbrauchte Ware gezahlt oder zu zahlen hat. Hierdurch unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadenersatz.
13.7 Eine festgestellte Verletzung dieser Bestimmungen zieht eine unmittelbare Ausgleichszahlung von EUR 0,50 für jede ungesetzlich vermehrte Pflanze nach sich. Diese Strafzahlung hat keinen Einfluss auf die Rechte des Lieferanten, Schadenersatz zu verlangen.
14. Streitigkeiten
14.1 Alle Streitigkeiten, die aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang damit entstehen, werden durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten entschieden.
14.2 Zuständig ist – falls die Parteien nichts anderes vereinbaren – das für den Ort unseres Firmensitzes zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten.
14.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des in Betracht kommenden Schiedsgerichtes.
16. Besondere Lieferungsbedingungen mfür Blumen- und Gemüsesamen
Die Mengenberechnung erfolgt nach handelsüblichen Mengenstaffeln. Berechnet wird jede Sorte getrennt nach der abgeschlossenen Menge.
Bei anderen Bestellmengen im Wert bis zu € 50,– sind wir berechtigt, auf die nächstgrößere handelsübliche Einheit abzuändern. Für Blumensamen gilt ein Mindestpreis von € 2,50 für jede bestellte Position. Die jeweils niedrigst angegebene Preisstaffel ist gleichzeitig die Mindestpackungsgröße bzw. Mindestabnahmemenge des Artikels.
Der Mindestbestellwert beträgt € 150,–. Ab € 500,– liefern wir innerhalb Deutschlands versandkostenfrei.
17. Besondere Lieferungsbedingungen:
17.1 Jungpflanzen
Höhere Gewalt, z.B. Frost, Sturm, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsereignisse sowie Ausfälle oder besondere Misserfolge bei der Anzucht von Jungpflanzen entbinden uns von unserer Lieferpflicht. In solchen außergewöhnlichen Fällen, die eine Lieferung unmöglich machen, kann der Käufer keinerlei Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung stellen.
17.2 Jungpflanzen Anzuchtplatten
Die zu Kultur und Transport der Jungpflanzen verwendeten Hartplastik-Anzuchtplatten sind und bleiben Eigentum des Verkäufers und sind nicht zur Benutzung durch Dritte bestimmt, ausgenommen der Verkäufer hat dem schriftlich zugestimmt. Der Verkäufer holt die Anzuchtplatten in angemessenem Zeitraum nach der Lieferung beim Kunden oder einem anderen vereinbarten Abholpunkt ab. Der Käufer hat die Anzuchtplatten bis zur Abholung in ordnungsgemäßer Weise zu lagern und bereit zu stellen.
Kann der Käufer, auch auf vorherige Ankündigung der Abholung durch den Verkäufer, die Anzuchtplatten nicht bereitstellen, so behält sich der Verkäufer vor, dem Käufer Mietgebühren in zeitanteiliger Höhe, maximal bis zu den Herstellkosten, in Rechnung zu stellen.
Die Anzuchtplatten dürfen vom Käufer in keiner Weise beschriftet, beklebt oder auf andere Weise unbrauchbar gemacht werden. Kosten welche in Verbindung mit der Reinigung entstehen, werden in vollem Umfang an den Kunden weiter gegeben. Durch den Käufer beschädigte und damit unbrauchbar gewordene Anzuchtplatten werden nicht zurückgenommen und dem Käufer zu den Herstellkosten in Rechnung gestellt.
18. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart. Zur Anwendung kommt ausschließlich deutsches Recht. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
Lieferbedingungen
Auszug aus unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (Stand September 2009)
(Unsere ausführlichen AVLB senden wir Ihnen auf Anfrage gerne zu.)
1. Geltungsbereich und Vertragsabschluß
1.1 Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Grundlage für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, zwischen der Florensis Deutschland GmbH (im weiteren „Verkäufer“ genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (im weiteren „Käufer“ genannt). Abweichungen oder Nebenabreden, sowie die Vereinbarung abweichender Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich vom Verkäufer anerkannt werden. Für alle Samenverkäufe, die von der Firma Voltz direkt fakturiert werden, gelten die Bedingungen von Graines Voltz SARL.
1.2 Von uns gelieferte Waren und Erzeugnisse sind als Ausgangsmaterial zur Weiterverarbeitung anzusehen und sind nicht zum direkten Weiterverkauf gedacht, mit der Ausnahme dass dies von uns ausdrücklich zugestanden wurde.
1.3 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich angenommen, soweit wir diese schriftlich bestätigen oder ihnen, bei Sofortaufträgen, durch sofortige Lieferung nachkommen.
1.4 Werden mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Käufer nach Erhalt nicht unverzüglich widerspricht.
2. Lieferung und Lieferfristen
2.1 Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit brauchen wir nicht zu liefern, soweit wir keine Ware haben.
2.2 Die Erfüllung eines Auftrages darf durch Teillieferungen erfolgen. Fehlende Sorten oder Größen werden bestmöglich ersetzt, sofern dies bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich verbeten wurde. Aufträge für Artikel, die noch nicht verfügbar sind, werden unter der Voraussetzung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware und des guten Eingangs angenommen. Bei geringerem Aufkommen sind wir zu verhältnismäßiger Minderung berechtigt, der Käufer zur Abnahme der Minderlieferung verpflichtet.
2.3 Bei Sonderproduktion, d.h. Auftragsproduktion von Pflanzen in von unserem Sortiment abweichenden Lieferwochen oder Sorten, darf der Verkäufer bis zu 10 v.H. der vereinbarten Menge mehr oder weniger liefern. Der Käufer ist zur Abnahme dieser Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet.
2.4 Angegebene oder vereinbarte Liefertermine sind nur als annähernd zu betrachten. Höhere Gewalt und von uns nicht zu vertretende Leistungsstörungen befreien uns von der Einhaltung des gewünschten Liefertermins und berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten.
2.5 Bei Termin- oder Fristüberschreitung kann uns der Käufer eine Nachfrist von 3 Wochen setzen und erklären, dass er die Annahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Falls wir innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
2.6 Die Mindestbestellmenge bei Jungpflanzen beträgt pro Lieferung 25 Einheiten.
3. Auftragsänderungen / Stornierungen
Sorten- und Terminänderungen sowie Stornierungen (auch teilweise) können durch den Käufer nur vorgenommen werden, wenn dies die Kulturplanung des Verkäufers noch zulässt und dieser die Änderung ausdrücklich akzeptiert. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht.
4. Preise
4.1 Alle Angebote und Preise dieses Kataloges und anderer Preislisten sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Die Preise sind netto in Euro gestellt und umfassen den reinen Warenwert zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen dieses Kataloges, oder einer überarbeiteten Preisliste jüngeren Datums, ihre Gültigkeit.
4.2 Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise jeweils pro Auftragsposition. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Diese gelten netto für Lieferung ab Lager. Unvorhergesehene Mehrkosten wie Vorfracht, Zoll, amtliche Abgaben sowie Kostensteigerungen und besondere über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehende Leistungen, die in der Kalkulation der Preise nicht berücksichtigt sind, gehen zu Lasten des Käufers.
5. Versand und Verpackung
5.1 Saatgut wird in handelsüblicher Weise verpackt. Im übrigen erfolgen Versand und Verpackung nach unserem besten Ermessen, es sei denn, der Käufer gibt uns eine ausdrückliche Weisung.
5.2 Gefahr und Kosten von Versand und Verpackung trägt der Käufer.
5.3 Übernimmt der Kunde den Transport selbst, so geht die Gefahr mit der Übernahme der Ware auf den Kunden über.
6. Zahlung
6.1 Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma.
6.2 Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware ohne Abzug zu begleichen. Zur Annahme von Wechseln sind wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet; Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen. Stellen wir vor oder bei Annahme eines Schecks einen auf den Käufer bezogenen Wechsel aus, so gilt erst die Leistung des Bezogenen als Begleichung unserer Forderung.
6.5 Lieferungen an neue Kunden und noch unbekannte Besteller erfolgen in der Regel, je nach Einzelfall, per Vorauskasse oder Nachnahme. Bei Kunden mit nachgewiesener positiver Bonität oder entsprechender Zahlungshistorie, gewähren wir ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Bei Rechnungsausgleich innerhalb von 14 Tagen gewähren wir 1% Skonto, innerhalb 7 Tagen 2% Skonto vom Warenwert.
6.6 Fällige Beträge werden mit bis zu 8% über dem LZB Basiszinssatz verzinst werden. Die Anrechnung eingehender Zahlungen erfolgt gemäß § 366 BGB.
6.7 Tritt beim Käufer in seinen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen nach Abschluss des Kaufvertrages eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung ein, so können wir die sofortige Bezahlung aller fälligen Forderungen aus laufender Geschäftsverbindung verlangen und weitere Lieferungen unter Fristsetzung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Nach erfolgtem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
7. Mängelrüge (offensichtliche Mängel)
7.1 Offensichtliche Mängel (z.B. Fehlmengen, Falschlieferungen) müssen dem Verkäufer durch den Käufer unverzüglich angezeigt werden.
8. Mängelrüge (nicht offensichtliche Mängel)
8.1 Alle nicht offensichtlichen Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit dem Verkäufer anzuzeigen.
9. Musterziehung bei Mängelrüge
9.1 Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensichtlichen Mangel, sofern noch Saatgut vorhanden ist.
10. Mängelhaftung
10.1 Bei Mängeln, für die wir haften, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
10.2 Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
10.3 Fehlt der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft, ist unsere Haftung für Mängelfolgeschäden, die nicht durch die Tragweite der Zusicherung abgedeckt sind, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.
10.4 Die Formulierungen, insbesondere Sortenbeschreibungen in unseren Katalogen, Prospekten und Anzeigen wurden auf Grund eigener Versuche, Erfahrungen aus der Praxis, sowie Angaben der Originalzüchter, erstellt. Da der Erfolg in hohem Maße von den jeweiligen Kulturbedingungen abhängt, können wir eine Haftung für eventuelle Abweichungen oder Schäden nicht übernehmen.
10.5 Schadenersatzansprüche des Käufers sind im übrigen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.
11. Schadensminderungspflicht
Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.
12. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung
12.1 Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen gezahlt ist.
13. Verwendung des Saat- und Pflanzgutes (einschl. unbewurzelter und bewurzelter Stecklinge)
13.1 Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers das gelieferte Saat- oder Pflanzgut nicht zur weiteren gewerbsmäßigen Erzeugung von Saatgut oder Stecklingen verwenden, oder die natürliche Beschaffenheit des Saatgutes zwecks gewerbsmäßigen Saatgutvertriebs verändern, z.B. aus Reinsaatgut Pillensaatgut herstellen.
13.2 Saatgut und Pflanzgut von geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnung als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen weiterveräußern. Das Anbieten und Verbringen von Saatgut geschützter Sorten in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung des jeweiligen Züchters.
13.3 Verletzt der Kunde seine Verpflichtung nach Ziffer 13.1 und 13.2, so hat er auf Verlangen unsererseits oder des Sortenschutzinhabers an die von uns bzw. dem Sortenschutzinhaber bestimmten Stellen eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Preises zu entrichten, den er für die veränderte oder verbrauchte Ware gezahlt oder zu zahlen hat. Hierdurch unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadenersatz.
13.7 Eine festgestellte Verletzung dieser Bestimmungen zieht eine unmittelbare Ausgleichszahlung von EUR 0,50 für jede ungesetzlich vermehrte Pflanze nach sich. Diese Strafzahlung hat keinen Einfluss auf die Rechte des Lieferanten, Schadenersatz zu verlangen.
14. Streitigkeiten
14.1 Alle Streitigkeiten, die aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang damit entstehen, werden durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten entschieden.
14.2 Zuständig ist – falls die Parteien nichts anderes vereinbaren – das für den Ort unseres Firmensitzes zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten.
14.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des in Betracht kommenden Schiedsgerichtes.
16. Besondere Lieferungsbedingungen mfür Blumen- und Gemüsesamen
Die Mengenberechnung erfolgt nach handelsüblichen Mengenstaffeln. Berechnet wird jede Sorte getrennt nach der abgeschlossenen Menge.
Bei anderen Bestellmengen im Wert bis zu € 50,– sind wir berechtigt, auf die nächstgrößere handelsübliche Einheit abzuändern. Für Blumensamen gilt ein Mindestpreis von € 2,50 für jede bestellte Position. Die jeweils niedrigst angegebene Preisstaffel ist gleichzeitig die Mindestpackungsgröße bzw. Mindestabnahmemenge des Artikels.
Der Mindestbestellwert beträgt € 150,–. Ab € 500,– liefern wir innerhalb Deutschlands versandkostenfrei.
17. Besondere Lieferungsbedingungen:
17.1 Jungpflanzen
Höhere Gewalt, z.B. Frost, Sturm, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsereignisse sowie Ausfälle oder besondere Misserfolge bei der Anzucht von Jungpflanzen entbinden uns von unserer Lieferpflicht. In solchen außergewöhnlichen Fällen, die eine Lieferung unmöglich machen, kann der Käufer keinerlei Schadenersatzansprüche wegen Nichtlieferung oder verspäteter Lieferung stellen.
17.2 Jungpflanzen Anzuchtplatten
Die zu Kultur und Transport der Jungpflanzen verwendeten Hartplastik-Anzuchtplatten sind und bleiben Eigentum des Verkäufers und sind nicht zur Benutzung durch Dritte bestimmt, ausgenommen der Verkäufer hat dem schriftlich zugestimmt. Der Verkäufer holt die Anzuchtplatten in angemessenem Zeitraum nach der Lieferung beim Kunden oder einem anderen vereinbarten Abholpunkt ab. Der Käufer hat die Anzuchtplatten bis zur Abholung in ordnungsgemäßer Weise zu lagern und bereit zu stellen.
Kann der Käufer, auch auf vorherige Ankündigung der Abholung durch den Verkäufer, die Anzuchtplatten nicht bereitstellen, so behält sich der Verkäufer vor, dem Käufer Mietgebühren in zeitanteiliger Höhe, maximal bis zu den Herstellkosten, in Rechnung zu stellen.
Die Anzuchtplatten dürfen vom Käufer in keiner Weise beschriftet, beklebt oder auf andere Weise unbrauchbar gemacht werden. Kosten welche in Verbindung mit der Reinigung entstehen, werden in vollem Umfang an den Kunden weiter gegeben. Durch den Käufer beschädigte und damit unbrauchbar gewordene Anzuchtplatten werden nicht zurückgenommen und dem Käufer zu den Herstellkosten in Rechnung gestellt.
18. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart. Zur Anwendung kommt ausschließlich deutsches Recht. Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.