Lieferbedingungen

Auszug aus unseren allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen (Stand Juli 2006)

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluß

1.1. Die nachfolgenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen sind Grundlage für alle Angebote, Lieferungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte, zwischen der Florensis Deutschland GmbH (im weiteren „Verkäufer“ genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (im weiteren „Käufer“ genannt). Abweichungen oder Nebenabreden, sowie die Vereinbarung abweichender Geschäftsbedingungen, bedürfen der Schriftform und müssen ausdrücklich vom Verkäufer anerkannt werden.

1.2. Von uns gelieferte Waren und Erzeugnisse sind als Ausgangsmaterial zur Weiterverarbeitung anzusehen und sind nicht zum direkten Weiterverkauf gedacht, mit der Ausnahme dass dies von uns ausdrücklich zugestanden wurde.

1.3. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Bestellungen sind für uns nur verbindlich angenommen, soweit wir diese schriftlich bestätigen oder ihnen, bei Sofortaufträgen, durch sofortige Lieferung nachkommen.

1.4. Werden mündliche oder fernmündliche Kaufverträge vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Käufer nach Erhalt nicht unverzüglich widerspricht.

2. Lieferung und Lieferfristen

2.1. Bei Verkäufen unter Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit, brauchen wir nicht zu liefern, soweit wir keine Ware haben.

2.2. Die Erfüllung eines Auftrages darf durch Teillieferungen erfolgen. Fehlende Sorten oder Größen werden bestmöglichst ersetzt, sofern dies bei der Auftragserteilung nicht ausdrücklich verbeten wurde. Aufträge für Artikel, die noch nicht verfügbar sind, werden unter der Voraussetzung einer Durchschnittsernte marktfähiger Ware und des guten Eingangs angenommen. Bei geringerem Aufkommen sind wir zu verhältnismäßiger Minderung berechtigt, der Käufer zur Abnahme der Minderlieferung verpflichtet.

2.3. Bei Sonderproduktion, d.h. Auftragsproduktion von Pflanzen in abweichenden Lieferwochen oder Sorten, darf der Verkäufer bis zu 10 v.H. der vereinbarten Menge mehr oder weniger liefern. Der Käufer ist zur Abnahme dieser Mehr- oder Minderlieferung verpflichtet.

2.4. Angegebene oder vereinbarte Liefertermine sind als annähernd zu betrachten. Höhere Gewalt und von uns nicht zu vertretende Leistungs-störungen befreien uns von der Einhaltung des gewünschten Liefertermins und berechtigen den Käufer nicht, vom Vertrag zurückzutreten.

2.5. Bei Termin- oder Fristüberschreitung kann uns der Käufer eine Nachfrist von 3 Wochen setzen und erklären, dass er die Annahme der Ware nach Ablauf der Nachfrist ablehnt. Falls wir innerhalb der gesetzten Nachfrist nicht liefern, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

2.6. Die Mindestbestellmenge bei Jungpflanzen beträgt pro Lieferung 25 Einheiten.

3. Auftragsänderungen / Stornierungen

Sorten- und Terminänderungen, sowie Stornierungen (auch teilweise) können durch den Käufer nur vorgenommen werden, wenn dies die Kulturplanung des Verkäufers noch zulässt und dieser die Änderung ausdrücklich akzeptiert. Ein Anspruch auf Änderung besteht nicht.

4. Preise

4.1. Alle Angebote und Preise dieses Kataloges und anderer Preislisten sind freibleibend und ohne Rückwirkung auf bereits abgeschlossene Geschäfte. Die Preise sind netto in Euro gestellt und umfassen den reinen Warenwert zuzüglich der am Tage der Auslieferung gültigen ge-setzlichen Mehrwertsteuer. Frühere Preise verlieren mit Erscheinen dieses Kataloges, oder einer überarbeiteten Preisliste ihre Gültigkeit.

4.2. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere Preise jeweils pro Auftragsposition. Zur Berechnung kommen die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise. Diese gelten netto für Lieferung ab Lager. Unvorhergesehene Mehrkosten wie Vorfracht, Zoll, amtliche Abgaben sowie Kostensteigerungen und besondere über die vertraglich vereinbarte Leistung hinausgehende Leistungen, die in der Kalkulation der Preise nicht berücksichtigt sind, gehen zu Lasten des Käufers.

5. Versand und Verpackung

5.1. Saatgut wird in handelsüblicher Weise verpackt. Im übrigen erfolgen Versand und Verpackung nach unserem besten Ermessen, es sei denn, der Käufer gibt uns eine ausdrückliche Weisung.

5.2. Gefahr und Kosten von Versand und Verpackung trägt der Käufer. Übernimmt der Kunde den Transport selbst, so geht die Gefahr mit der Übernahme der Ware auf den Kunden über.

6. Zahlung

6.1. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Geschäftssitz unserer Firma.

6.2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen innerhalb von 10 Tagen nach Empfang der Ware ohne Abzug zu begleichen. Zur Annahme von Wechseln sind wir nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verpflichtet; Wechsel und Schecks werden in jedem Fall nur zahlungshalber angenommen. Stellen wir vor oder bei Annahme eines Schecks einen auf den Käufer bezogenen Wechsel aus, so gilt erst die Leistung des Bezogenen als Begleichung unserer Forderung.

6.3. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks gilt nicht als Stundung der Zahlung bis zum Verfalltag, insbesondere dann nicht, wenn hereingenommene Wechsel nicht diskontierbar sind oder Umstände bekannt werden, welche die Kredit- und Zahlungsfähigkeit des Kunden zu beeinträchtigen geeignet sind.

6.4. Zahlungen können nur an solche Personen wirksam geleistet werden, die kraft Gesetzes dazu berechtigt sind oder über eine ausdrückliche Inkassovollmacht verfügen. Etwaige zusätzliche Kosten, Zinsen und Spesen durch eine andere Art der Zahlung als durch Überweisung auf unser Konto oder durch Barzahlung, trägt in jedem Falle der Käufer.

6.5. Lieferungen an neue Kunden erfolgen in der Regel per Vorauskasse oder Nachnahme. Bei Kunden mit nachgewiesener positiver Bonität oder entsprechender Zahlungshistorie, gewähren wir ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Bei Rechnungsausgleich innerhalb 14 Tagen gewähren wir 1%, innerhalb 7 Tagen 2% Skonto vom Warenwert.

6.6. Fällige Beträge werden mit bis zu 8% über dem LZB Basiszinssatz verzinst werden. Die Anrechnung eingehender Zahlungen erfolgt gemäß § 366 BGB.

6.7. Tritt beim Käufer in seinen Vermögens- oder Einkommensverhältnissen nach Abschluss des Kaufvertrages eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung ein, so können wir die sofortige Bezahlung aller fälligen Forderungen aus laufender Geschäfts-verbindung verlangen und weitere Lieferungen unter Fristsetzung von Vorauszahlungen oder Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Nach erfolgtem Fristablauf sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Mängelrüge (offensichtliche Mängel)

7.1. Offensichtliche Mängel (z.B. Fehlmengen, Falschlieferungen) müssen dem Verkäufer durch den Käufer unverzüglich angezeigt werden.

7.2. Wird Saatgut in verschlossenen Packungen zum Zweck des Weiterverkaufs erworben, so besteht die unverzügliche Rügepflicht nur, wenn die Verpackung geöffnet wird oder wenn Anzeichen, z.B. an der Verpackung, erkennbar sind, die auf einen offensichtlichen Mangel hindeuten.

7.3. Jede Sendung ist bei der Abnahme, vom Spediteur, der Post usw. unverzüglich nach Gewicht und Stückzahl zu prüfen und gegebenenfalls das Mindergewicht oder die Zahl fehlender Stücke amtlich bescheinigen zu lassen. Äußerlich nicht erkennbare Mängel müssen gleich nach ihrer Entdeckung unter Mitwirkung des Transportunternehmens festgestellt werden. Die Anzeige an die Post oder den Transporteur muss innerhalb 24 Stunden nach Abnahme schriftlich erfolgen. Schadenersatzansprüche sind bei dem betreffenden Transportunternehmen zu stellen. Im Falle der Ablehnung oder nur teilweisen Befriedigung wenden Sie sich mit den amtlichen Unterlagen an uns.

8. Mängelrüge (nicht offensichtliche Mängel)

8.1. Alle nicht offensichtlichen Mängel hat der Käufer unverzüglich nach Erkennbarkeit dem Verkäufer anzuzeigen.

8.2. Dabei hat der Kunde die Identität des gerügten Saatgutes mit dem von uns gelieferten Saatgut durch geeignete Beweismittel darzulegen. Als Beweismit-tel können z.B. in Betracht kommen, die vom Käufer aufbewahrte Kennzeichnung, Verpackung und Saatgutrestmengen.

8.3. Ist der Kunde Verbraucher des Saat- oder Pflanzengutes und rügt er das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft und erkennen wir den Mangel nicht unverzüglich an, so ist umgehend eine Besichtigung durch einen geeigneten Sachverständigen durchzuführen, zu der beide Parteien hinzugezogen wer-den sollen. Der Sachverständige soll von der nach Länderrecht zuständigen Anerkennungsstelle benannt werden, in deren Bereich die Besichtigung stattfinden soll. Ziel der Besichtigung ist die Feststellung der Tatsache und die Ermittlung der möglichen Ursachen.

9. Musterziehung bei Mängelrüge

9.1. Erkennen wir eine Mängelrüge nicht unverzüglich an, so ist ein Muster zu ziehen, und zwar bei einem offensichtlichen Mangel in jedem Fall und bei einem nicht offensichtlichen Mangel, sofern noch Saatgut vorhanden ist.

9.2. Es ist ein Durchschnittsmuster und daraus drei gleiche Teilmuster zu ziehen. Ein Teilmuster ist unverzüglich an eine Untersuchungsanstalt zwecks Untersuchung einzusenden, das andere an die andere Vertragspartei. Ist der Kunde kein Kaufmann, so hat er bei Mitteilung der Nichtanerkennung des Mangels durch uns, uns abschließend mitzuteilen, ob er ein Durchschnittsmuster selbst ziehen lässt. In jedem Fall hat er uns die Ziehung eines Musters zu ermöglichen. Unterlässt der Kunde die Musterziehung bzw., wenn er kein Kaufmann ist, die Mitteilung an uns oder ermöglicht er uns die Musterzie-hung nicht, so geht dies zu Lasten des Käufers.

9.3. Die Muster müssen gemäß den Probenahmenvorschriften des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsan-stalten von einem hierzu durch eine Landwirtschaftskammer, eine Industrie- und Handelskammer oder eine zuständige Behörde bestellten oder verpflichteten Person gezogen und gebildet werden.

9.4. Zweifelt eine der Parteien das Untersuchungsergebnis der ersten Probe an, so ist die bei ihr verbliebene letzte Teilprobe unverzüglich an eine andere (bisher noch in keiner Weise mit einer Untersuchung befasste), von uns und unserem Kunden gemeinschaftlich festgelegte oder bei Nichteinigung an eine andere von uns bestimmte Samenprüfstelle zur Untersuchung zu übersenden. Die tatsächlichen Feststellungen dieser zweiten Analyse sind endgültig.

10. Mängelhaftung

10.1. Bei Mängeln, für die wir haften, leisten wir nach unserer Wahl Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

10.2. Schlagen Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

10.3. Fehlt der Kaufsache eine zugesicherte Eigenschaft, ist unsere Haftung für Mängelfolgeschäden, die nicht durch die Tragweite der Zusiche-rung abgedeckt sind, ausgeschlossen, es sei denn, es liegt unsererseits Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor.

10.4. Die Formulierungen, insbesondere Sortenbeschreibungen in unseren Katalogen, Prospekten und Anzeigen wurden auf Grund eigener Versuche, Erfahrungen aus der Praxis, sowie Angaben der Originalzüchter, erstellt. Da der Erfolg in hohem Maße von den jeweiligen Kulturbedingungen abhängt, können wir eine Haftung für eventuelle Abweichungen oder Schäden nicht übernehmen.

10.5. Schadenersatzansprüche des Käufers sind im übrigen ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Vertragsverletzung unsererseits.

11. Schadensminderungspflicht

Der Kunde muss alle zumutbaren Maßnahmen treffen, die geeignet sind, den Schaden zu mindern. Hätte sich der Schaden abwenden oder verringern lassen, wenn der Mangel alsbald nach Erkennbarkeit gerügt worden wäre, so ist auch dies bei der Bemessung des Schadenersatzes zu berücksichtigen.

12. Eigentumsvorbehalte, Sicherungsübereignung

12.1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Begleichung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus weichem Rechtsgrunde, bis zur Einlösung sämtlicher uns in Zahlung gegebener Schecks und Wechsel auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen gezahlt ist.

12.2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag und zwar unentgeltlich sowie ohne Verpflichtung für uns derart, dass wir als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen sind, also in jedem Zeitpunkt und Grad der Verarbeitung an den Erzeugnissen Eigentum behalten.

12.3. Bei Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die aus der Verarbeitung entstandene neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.

12.4. Der Aufwuchs aus dem von uns gelieferten Saat- und Pflanzgut gilt mit dessen Trennung von Grund und Boden gleichfalls als uns bis zur vollen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung zur Sicherheit übereignet.

12.5. Die Forderung des Kunden aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware wird bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zur Sicherung sämtlicher Forderungen unsererseits aus dem Geschäftsverhältnis an uns abgetreten.

12.6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten angemessen zu versichern, sofern dies üblich ist und einen Schadensfall unverzüglich mitzuteilen. Insofern gelten Forderungen aus dem Versicherungsvertrag im voraus an uns abgetreten und zwar bis zur vollständigen Tilgung aller Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

12.7. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware als zur Weiterveräußerung oder Aussaat ist der Kunde nicht berechtigt. Auf Verlangen ist der Kunde verpflichtet, die Abtretung dem Drittbesteller zur Zahlung an uns bekannt zu geben.

12.8. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung um mehr als 10 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch unsere Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

13. Verwendung des Saat- und Pflanzgutes (einschl. unbewurzelter und bewurzelter Stecklinge)

13.1. Der Käufer darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Sortenschutzinhabers das gelieferte Saat- oder Pflanzgut nicht zur weiteren gewerbsmäßigen Erzeugung von Saatgut oder Stecklingen verwenden, oder die natürliche Beschaffenheit des Saatgutes zwecks gewerbsmäßigen Saatgutvertriebs verändern, z.B. aus Reinsaatgut Pillensaatgut herstellen.

13.2. Saatgut und Pflanzgut von geschützten Sorten, sowie von Sorten, deren Bezeichnung als Warenzeichen eingetragen sind, darf der Käufer nur unter den geschützten Bezeichnungen weiterveräußern. Das Anbieten und Verbringen von Saatgut geschützter Sorten in Gebiete außer-halb der Bundesrepublik Deutschland bedarf der Genehmigung des jeweiligen Züchters.

13.3. Verletzt der Kunde seine Verpflichtung nach Ziffer 13.1 und 13.2, so hat er auf Verlangen unsererseits oder des Sortenschutzinhabers an die von uns bzw. dem Sortenschutzinhaber bestimmten Stellen eine Vertragsstrafe in Höhe des sechsfachen Preises zu entrichten, den er für die veränderte oder verbrauchte Ware gezahlt oder zu zahlen hat. Hierdurch unberührt bleibt die Verpflichtung des Käufers zum weitergehenden Schadenersatz.

13.4. Mitarbeiter oder bevollmächtigte Vertreter des Verkäufers sind berechtigt die Einhaltung der Lizenzabsprachen zu überprüfen; dies schließt ein, die Pflanzenvorräte und das Pflanzenmaterial in den Produktionsstätten und Vermarktungseinrichtungen des Käufers zu kontrollieren, soweit es der Lizenz unterliegt.

13.5. Der Käufer erklärt sich ausdrücklich bereit, zur Ausführung der Kontrolle zumutbare und notwendige Hilfe zu leisten – insbesondere dem Kontrolleur Einlass zu gewähren – und alle betreffenden Informationen zu geben. Die Kontrolle soll nicht weiter ausgedehnt werden als nötig, um die Einhaltung der Lieferungsbedingungen zu prüfen

13.6. Einer unserer Mitarbeiter oder ein bevollmächtigter Vertreter soll nicht als Teil dieser Kontrolle geschäftliche Informationen verlangen und garantiert die vertrauliche Behandlung aller Informationen, die ihm in Zusammenhang mit einem solchen Kontrollbesuch oder anderweitig zur Kenntnis kommen.

13.7. Eine festgestellte Verletzung dieser Bestimmungen zieht eine unmittelbare Ausgleichszahlung von EUR 0,50 für jede ungesetzlich vermehrte Pflanze nach sich. Diese Strafzahlung hat keinen Einfluss auf die Rechte des Lieferanten, Schadenersatz zu verlangen.

14. Streitigkeiten

14.1. Alle Streitigkeiten, die aus dem Kaufvertrag oder im Zusammenhang damit entstehen, werden durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten entschieden.

14.2. Zuständig ist – falls die Parteien nichts anderes vereinbaren – das für den Ort unseres Firmensitzes zuständige Schiedsgericht für Saatgut-streitigkeiten.

14.3. Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des in Betracht kommenden Schiedsgerichtes.

14.4. Soweit § 91 GWB auf den Kaufvertrag anwendbar ist, sind beide Vertragsparteien berechtigt, über künftige Rechtsstreitigkeiten im Einzelfall statt der Entscheidung durch das Schiedsgericht eine Entscheidung durch das ordentliche Gericht zu verlangen.

15. Entgegenstehende Einkaufs-, Lieferungs-, Geschäfts- und Zahlungsbedingungen

Wir widersprechen hiermit ausdrücklich entgegenstehenden Bedingungen unserer Kunden und Vertragspartnern. Solche Bedingungen haben nur Gültigkeit, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Sie werden insbesondere nicht durch mehrfache Übersendung, durch Schweigen auf Bestätigungsschreiben, durch ständige Geschäftsbeziehungen oder durch Handelsbrauch zum Vertragsinhalt.

16. Besondere Lieferungsbedingungen für Blumen- und Gemüsesamen

Die Mengenberechnung erfolgt nach handelsüblichen Mengenstaffeln. Berechnet wird jede Sorte getrennt nach der abgeschlossenen Menge.

Bei Bestellmengen im Wert bis zu € 50,– sind wir berechtigt, auf die nächstgrößere handelsübliche Einheit abzuändern. Es gilt ein Mindest-preis von € 5,00 für jede bestellte Position. Die jeweils niedrigst angegebene Preisstaffel ist gleichzeitig die Mindestpackungsgröße des Artikels. Der Mindestbestellwert beträgt € 150,–. Ab € 500,– liefern wir innerhalb Deutschlands versandkostenfrei.

17. Besondere Lieferungsbedingungen:

17.1. Jungpflanzen

Höhere Gewalt, z.B. Frost, Sturm, Unfall- und Überschwemmungsschäden oder andere ungewöhnliche Witterungsereignisse sowie Ausfälle oder besondere Misserfolge bei der Anzucht von Jungpflanzen entbinden uns von unserer Lieferpflicht. In solchen außergewöhnlichen Fällen, die eine Lieferung unmöglich machen, kann der Käufer keinerlei Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder verspäteter Lieferung stellen.

17.2. Jungpflanzen Anzuchtplatten

Die zu Kultur und Transport der Jungpflanzen verwendeten

Hartplastik-Anzuchtplatten sind und bleiben Eigentum des Verkäufers und sind

nicht zur Benutzung durch Dritte bestimmt, ausgenommen der Verkäufer hat dem

schriftlich zugestimmt. Der Verkäufer holt die Anzuchtplatten in

angemessenem Zeitraum nach der Lieferung, beim Kunden oder einem anderen

vereinbarten Abholpunkt ab. Der Käufer hat die Anzuchtplatten bis zur

Abholung in ordnungsgemäßer Weise zu lagern und bereit zu stellen.

Kann der Käufer, auch auf vorherige Ankündigung der Abholung durch den

Verkäufer, die Anzuchtplatten nicht bereitstellen, so behält sich der

Verkäufer vor, dem Käufer Mietgebühren in zeitanteiliger Höhe, maximal bis

zu den Herstellkosten, in Rechnung zu stellen.

Die Anzuchtplatten dürfen vom Käufer in keiner Weise beschriftet, beklebt

oder auf andere Weise unbrauchbar gemacht werden. Kosten welche in

Verbindung mit der Reinigung entstehen, werden in vollem Umfang an den

Kunden weiter gegeben. Durch den Käufer beschädigte und damit unbrauchbar

gewordene Anzuchtplatten werden nicht zurückgenommen und zu Herstellkosten

in Rechnung gestellt.

17.3. Vermittelte Aufträge

Für Waren, bei denen wir nur als Vermittler auftreten und die von dem von uns vertretenen Betrieb direkt geliefert und berechnet werden, gelten die jeweiligen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen des Lieferanten. In diesen Fällen haben wir auf die Auftragsabwicklung keinen Einfluss und können deshalb auch keinerlei Gewähr übernehmen. Bei eventuellen Beanstandungen sind wir bereit, uns unverbindlich vermittelnd einzuschalten.

18. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart. Zur Anwendung kommt ausschließlich deutsches Recht.

Alle Vereinbarungen, Nebenabreden und Vertragsänderungen sind nur in schriftlicher Form wirksam. Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt.